Was gibt es Neues zur Hilfsmittel-Erstattung?Das GKV-WSG und dessen Modifizierung durch das GKV-OrgWG haben die Erstattung von Hilfsmitteln grundlegend verändert. Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenfassung wichtiger Änderungen und Informationen zu aktuellen Fragestellungen. Informationen zum GKV-WSG
Das GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung) sieht vor, dass Krankenkassen zukünftig die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten über feste Vertragspartner organisiert. Dies kann entweder durch Ausschreibungen oder öffentlich bekannt gemachte Vertragsverhandlungen umgesetzt werden. Folge ist, dass in der Regel die Leistungserbringer, die das „beste bzw. günstigste“ Angebot machen, fester Vertragspartner der Krankenkasse werden. Somit verliert der Betroffene nach erfolgter Ausschreibung die Wahlfreiheit und das Mitspracherecht für seine eigene Versorgung, da er nunmehr durch den festen Vertragspartner seiner Krankenkasse versorgt wird.
Anpassung des GKV-WSG durch das GKV-OrgWG
Durch das GKV-OrgWG werden die im GKV-WSG seit 01.04.2007 geltenden Vorschriften erheblich modifiziert. Zwei wichtige Neuerungen sind: Die „Priorität“ der Ausschreibungen wird abgeschafft und im § 127 Abs.1 SGB V die „Soll“-Vorschrift in eine „Kann“-Vorschrift verändert. Damit ein reibungsloser Übergang zur Wahrnehmung des Informations- und des Beitrittsrecht sichergestellt wird, ist die bestehende Übergangsfrist für bisherige Leistungserbringer, die am 31.03.2007 versorgungsberechtigt waren (alte Zulassung), um ein Jahr bis 31.12.2009 verlängert worden. Sie sind bei Verträgen nach § 127 Abs.2 SGB V weiterhin versorgungsberechtigt.
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