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Richtgrößenvolumen 

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Seit 1993 regelt § 84 Abs. 1 SGB V für Arznei-, Verband- und Heilmittel eine Ausgabenbegrenzung, das so genannte „Arzneimittelbudget“ bzw. ab 2002 das „Arzneimittelausgabenvolumen“. Das Arzneimittelausgabenvolumen wird zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und den Krankenkassen auf Landesebene vereinbart. Dies soll jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres erfolgen. Diese Vereinbarung stellt die Obergrenze der Arznei- und Heilmittelausgaben dar.

Zum Arznei- und Verbandmittelbudget zählen
  • Arzneimittel
  • Teststreifen
  • Verbandmittel
  • Ernährung
  • Sprechstundenbedarf.

Die Verbandmittel zählen somit zum Arzneimittelvolumen und sind damit auch Bestandteil des Richtgrößenvolumens des einzelnen Arztes.
Das Richtgrößenvolumen ist spezifisch für die jeweilige Facharztgruppe und errechnet sich aus dem vereinbarten Leistungssatz getrennt nach Mitgliedern/Familienversicherten und Rentnern und den Fallzahlen der jeweiligen Praxis. Die Richtgröße legt somit das individuelle Verordnungsvolumen von Arznei-und Verbandmitteln für den Arzt fest.

Errechnen Sie Ihr persönliches Quartalsbudget mit dem Richtgrößenrechner.

Ihr Ansprechpartner:
Stefan Weidenauer
Tel. 040/669807-337
Fax 040/669807-385
E-Mail: dewei@coloplast.com

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