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Verordnung und Erstattung 

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Für die Verordnung von Hilfsmitteln gibt es ein Rezept

Patienten haben laut § 33 SGB V Anspruch auf die Ausstattung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allge meine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Oftmals herrscht allerdings nicht nur bei Patienten Unsicherheit darüber, wie Hilfsmittel für die Inkontinenzversorgung verordnet werden müssen. Auch beim Fachpersonal wirft das Ausfüllen eines Rezeptes häufig Fragen auf. Damit weder Arzt noch Patient unnötig finanziell belastet werden, fassen wir die wichtigsten Punkte zu diesem Thema hier zusammen.

So machen Sie es richtig:

  • Hilfsmittel sind weder budget- noch richtgrößenrelevant. Die namentliche Verordnung eines Produktes ist möglich.
  • Die Verordnung muss immer auf einem Hilfsmittelrezept oder einem separaten allgemeinen Rezept erscheinen. Bei gemeinsamer Verordnung mit Arznei-,Verband- oder Heilmitteln erfolgt eine Budgetierung! Auf einem allgemeinen Rezept immer Ziffer »7« (Hilfsmittel) und die Patientendaten eintragen.
  • Bei Verordnung mit spezifischen Produktangaben Bestell- und 7-stellige Hilfsmittelverzeichnisnummer angeben.
  • Aus abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr als drei Produkte pro Rezept verordnen.
  • Wichtig: Auf dem Rezept ist ein Hinweis auf den Verordnungsgrund anzugeben, z. B. Harninkontinenz nach TUR.
  • Inkontinenzhilfsmittel zahlen zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln. Hier gilt eine gesetzliche Zuzahlungsregelung von 10% je Packung, hochstens jedoch 10 €/Monat. Private Aufzahlungen des Patienten konnen sich aus der Differenz zwischen Abgabepreis und dem Erstattungsbetrag durch die Krankenkasse (max. Hohe der Festbetrage) ergeben.

Beispielrezept für eine Monatsversorgung mit dem Conveen Optima-Versorgungssystem:


Der BVMEd empfiehlt einen monatlichen Verbrauch von 30 Stück. Dieser Wert ist ein Richtwert und dient lediglich als Anhaltspunkt für den monatlichen Verbrauch. Die tatsächlichen Verbrauchswerte können durchaus über oder unter dem Richtwert liegen.

 

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