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Abrechnungsgrundsätze 

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Grundsätzlich verfügt der Arzt über die Therapiefreiheit bei der Behandlung seiner Patienten. Die Abrechnung seiner Leistungen (Behandlung und Verordnungen) im System der gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch an das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) gekoppelt. Doch was bedeutet dieses Wirtschaftlichkeitsgebot für die Verordnung von Verbandmitteln? Im Rahmen des SGB V ist eine Verordnung zulässig, wenn sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Die Begriffe „ausreichend, zweckmäßig" und „wirtschaftlich"sind vom Gesetzgeber und durch Gerichtsentscheidungen näher definiert.
Eine Leistung ist demnach ausreichend, wenn sie nach Umfang und Qualität hinreichende Chancen für eine Heilung bietet und einen Mindeststandard garantiert.
Zweckmäßig ist eine Leistung, die zur Herbeiführung des Heilerfolgs geeignet und hinreichend wirksam ist. Als notwendig gelten Leistungen, die unentbehrlich, unvermeidlich oder unverzichtbar sind.

Als wirtschaftlich im Sinne des SGB V wird eine Leistung angesehen, wenn die gewählte Therapie im Vergleich zu anderen ein günstiges Verhältnis von Kosten und Nutzen aufweist.

Moderne Wundverbände erfüllen diese Kriterien:

  • Moderne Wundverbände sind „ausreichend“, da sie im Gegensatz zu traditionellen Verbänden die medizinische Qualität der Wundbehandlung verbessern.
  • Moderne Wundverbände sind zweckmäßig , da sie den Heilungsprozess beschleunigen und damit wirksam sind.
  • Moderne Wundverbände sind „notwendig“, da sie unverzichtbarer Bestandteil der Wundversorgung sind und damit medizinisch notwendig sind.
  • Moderne Wundverbände sind „wirtschaftlich“, da sie im Vergleich mit anderen Therapien der Wundversorgung, trotz höherer Produktkosten, ein besonders effektives Behandlungsergebnis erzielen.

 

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