Moderne Wundversorgungsprodukte sind keine Arzneimittel, sondern MedizinprodukteVerbandmittel unterliegen als Medizinprodukte den Regelungen des nationalen Medizinprodukterechtes (MPG) und der Europäischen Medizinprodukte Richtlinie.
Dies gilt auch für so genannte „aktive Wundauflagen“, d. h. solche Wundauflagen, die Wirkstoffe, wie z. B. Silberionen oder Ibuprofen durch Wundexsudataufnahme in die Wunde abgeben.
Moderne Wundversorgungsprodukte sind nach § 31 SGB V als Verbandmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Die Regelungen des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) finden keine Anwendung auf Verbandmittel. Verbandmittel fallen nicht unter die Regelung für arzneimittelähnliche Medizinprodukte (gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und nicht unter die Ausschlussregelung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V.
Auch der Gemeinsame Bundesausschuss stellt klar: "Der Versorgungsanspruch für Verbandmittel ist abschließend in §31 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelt."
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