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Seit 1993 regelt § 84 Abs. 1 SGB V für Arznei-, Verband- und Heilmittel eine Ausgabenbegrenzung, das so genannte „Arzneimittelbudget“ bzw. ab 2002 das „Arzneimittelausgabenvolumen“. Das Arzneimittelausgabenvolumen wird zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und den Krankenkassen auf Landesebene bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres vereinbart. Diese Vereinbarung stellt die Obergrenze der Arznei- und Verbandmittel- sowie der Heilmittelausgaben dar.
Zum Arznei- und Verbandmittelbudget zählen - Arzneimittel
- Teststreifen
- Verbandmittel
- Ernährung
- Sprechstundenbedarf.
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