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Regressprüfung 

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„Die deutliche Mehrheit der Prüfverfahren endete bisher ohne Regressmaßnahme. Ein Verfahren bedeutet also keineswegs, dass man zahlen muss. Man muss sich aber selbst Transparenz hinsichtlich seines Verordnungsverhaltens verschaffen und dann analysieren, warum man von der Fachgruppentypik abweicht. Das Ergebnis sind die Praxisbesonderheiten. Liegen sie vor, hat man trotz Überschreitung der Richtgrößensumme wirtschaftlich verordnet und in einem ordnungsgemäßen Verfahren nichts zu befürchten.“
Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Busse & Miessen in Bonn.
Ärzte Zeitung, 13.05.2008


Rechtsgrundlage

Prüfschwelle
- Bei Richtgrößenüberschreitung um bis zu 15% erfolgt eine Beratung zur wirtschaftlicheren Verordnung, ab 25% die Richtgrößenprüfung. Diese führt ggf. zur Honorarrückforderung in Höhe eines festgesetzten Überschreitungsbetrags. (§ 106 Abs. 5a SGB V)
Verjährung
- Ab 2008 muss ein Regress innerhalb von zwei Jahren nach Ende des geprüften Verordnungszeitraums festgesetzt werden. (§ 106 Abs.2 SGB V)
- Vor 2008: Der Honorarkürzungsbescheid ist spätestens vier Jahre nach der vorläufigen Honorarrechnung durch die KV zuzustellen. (Az.: 14 a/6 RKa 37/91)


Prophylaktische Maßnahmen

Das Volumen der Richtgrößenüberschreitung lässt sich um die Verordnungen von anerkannten Praxisbesonderheiten reduzieren. Zur Analyse potentieller Praxisbesonderheiten vergleichen Sie die Fallzahlen der Praxis mit der Morbiditätsstatistik der KV.
Die Dokumentation des Einzelfalls sollte den späteren Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Verordnung sicherstellen.
Zusätzlich ermöglicht die Erfassung der Patientendaten zu den einzelnen Praxisbesonderheiten den Nachweis der Fallzahl und die Orientierung bei einer späteren Prüfung.


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