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Praxisbesonderheiten 

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Ziel der Beantragung von Praxisbesonderheiten ist der Abzug des entsprechenden Verordnungsvolumens der Besonderheiten von der Richtgrößenüberschreitung. Die Überschreitung von unter 15% führt zur Abwendung des Regressverfahrens.

Für Praxisbesonderheiten liegt die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Arztes. Es sind mehrere Praxisbesonderheiten möglich.
Zur Analyse potentieller Praxisbesonderheiten vergleichen Sie die Fallzahlen der Praxis mit der Morbiditätsstatistik der KV.
Die Dokumentation des Einzelfalls sollte den späteren Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Verordnung sicherstellen.
Zusätzlich ermöglicht die Erfassung der Patientendaten zu den einzelnen Praxisbesonderheiten den Nachweis der Fallzahl und die Orientierung bei einer späteren Prüfung.
Es geht darum, Abweichungen zu einer durchschnittlichen Praxis gleicher Fachrichtung nachzuweisen. Das kann anhand von Daten, Patientenlisten, der Aufstellungen der teuersten Fälle oder Einzelfallbeschreibungen einiger Patienten geschehen. Durch die vorsorgliche Erfassung der Besonderheiten in patientenorientierten Listen wird eine solide Argumentationsgrundlage geschaffen.
Eigene Subspezialisierungen sind zu begründen z.B. durch den Vergleich der eigenen Diagnoselisten mit Morbiditätsstatistiken der KV

Mit Hilfe der meisten Praxissoftware-Systeme lassen sich Vergleichslisten zur Mobiditätsstatistik der Kassenärztlichen Vereinigung erstellen. So lassen sich Subspezialisierungen und überdurchschnittliche Verordnungsrisiken aufzeigen und begründen. Die patientenorientierten Listen sollten folgendes beinhalten:
  • Versichertennummer
  • Patientenname
  • Geburtsdatum
  • Diagnose
  • verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel (incl. der Mengen und der entstandenen Kosten
  • ergänzende Begründungen und Bemerkungen

Die Dokumentation des Einzelfalls muss die detaillierte Darlegung des Einzelfalls im Prüfverfahren ermöglichen. Eine vorsorgliche Anzeige einer Praxisbesonderheit zeigt zwar Willen zur Wirtschaftlichkeit an, stellt aber keine Regressabwendung vorab dar. Die KV empfiehlt in der Regel, den Prüfbescheid abzuwarten und erst dann die Praxisbesonderheiten aufzuzeigen.
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