Die EBM-Broschüre 2017 zum download
Liebe Leserinnen und Leser,
die Digitalisierung der Gesundheitswirtschaft geht zwar in Deutschland bisweilen nur gemächlich voran. Der Bewertungsausschuss hat im April, also früher als im eHealth-Gesetz vorgesehen, einen Beschluss für die te-lemedizinische Betreuung in Form einer Videosprechstunde in Kraft gesetzt. Zu den relevanten Krankheitsbildern gehören u.a. sowohl Operations- sowie chronische Wunden. Die notwendige Technik, deren Anforderungen in Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag spezifiziert wurden, kann mit bis zu 800,- Euro pro Jahr und Praxis gefördert werden (neue GOP 01450). Für die Abrechnung der den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ersetzenden Konsultation, muss der Patient in den zwei vorhergegangenen Quartalen einmal wegen des betreffenden Krankheitsbildes in der Praxis begutachtet worden sein. Ansonsten ist sie Bestandteil der Grundpauschalen. Die Videosprechstunde kann auf bestimmte Ziffern mit Anzahl von Mindestkontakten (z. B. GOP 02310 Dekubitusbehandlung) angerechnet werden.
Die gesetzlich Versicherten haben Anspruch auf ein funktionierendes Entlassmanagement. Nachdem die Partner der Selbstverwaltung zunächst keine Einigung erzielen konnten, und die Deutsche Krankenhausgesellschaft gegen den „geschiedsten“ Rahmenvertrag Klage erhoben hatte, werden die Regelungen voraussichtlich im Herbst umgesetzt werden. Hierzu gehört u.a. ein Verordnungsrecht für Hilfs- und Verbandmittel durch die Krankenhäuser.
Der Orientierungspunktwert wurde für das Jahr 2017 auf 10,5300 Cent festgelegt, was einer Steigerung von 0,9 Prozent entspricht. Für die ansteigende Morbidität, müssen die Krankenkassen weitere 170 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Weitere 163 Millionen Euro sind für den Medikationsplan veranschlagt.
Coloplast möchte Ihnen mit dieser Broschüre ausgewählte Informationen zur Abrechnung in der haus- und fachärztlichen Praxis erläutern, und indikationsbezogene Aspekte des EBM liefern. Für spezielle Abrechnungsfragen oder weiterführende Informationen greifen Sie daher bitte auf die entsprechenden Unterlagen, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Ihrer regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt werden, zurück.
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