- Liefertermine sind – sofern nicht anders vereinbart – unverbindlich.
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Die Lieferfrist beginnt mit dem Bestelleingangsdatum, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung der Bestellung erforderlichen Fragen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
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Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer Umstände, die sich unserer angemessenen Kontrolle entziehen, insbesondere extreme Naturereignisse, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Pandemien, Störungen der Energieversorgung und der Belieferung mit Rohstoffen und Materialien, Transportstörungen, behördliche Maßnahmen, auch im Rahmen der Pandemiebekämpfung, verlängern sich Lieferfristen in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als vier Wochen dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung aus den oben genannten Umständen frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.
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Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
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Bezieht sich eine Bestellung ganz oder teilweise auf im Zeitpunkt ihres Eingangs in unserem Lager nicht verfügbare Ware, so teilen wir dies dem Kunden unverzüglich mit.
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Teillieferungen sind zulässig, falls nicht wichtige Gründe des Kunden entgegenstehen. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft. Leistungsstörungen bei Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt oder Schadensersatz, es sei denn, die teilweise Erfüllung hat für ihn kein Interesse.
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Alle Lieferungen erfolgen ab Inlandslager sowie auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn Coloplast ausnahmsweise die Kosten der Versendung trägt. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Kunden über.
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Versandart, Versandweg und Verpackung werden mangels besonderer Anweisung des Kunden nach unserem besten Ermessen bestimmt. Mehrkosten für Sonderwünsche (z. B. Expresslieferungen, Transportversicherung) trägt der Kunde.
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Bei Bestellungen unterhalb eines Netto-Warenwerts von € 150,00 fällt ein Zuschlag in Höhe von € 12,50 pro Auftrag an. Bei Angabe mehrerer Lieferanschriften innerhalb einer Bestellung wird der Zuschlag pro Lieferanschrift erhoben.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (bei Schecks bis zu deren Einlösung) sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
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Ein Wiederverkäufer darf die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges unter Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind nicht gestattet. Die aus dem Verkauf entstehenden Forderungen und Nebenrechte gelten zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall – als im Voraus an uns abgetreten. Der Wiederverkäufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
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Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
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Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die Waren pfleglich zu behandeln; er trägt die Verantwortung für den Kaufgegenstand, insbesondere auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung.
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Schäden an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind unverzüglich anzuzeigen.
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Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder an uns abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
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Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Im kaufmännischen Verkehr hat der Kunde die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung für versteckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von 14 Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde diese nicht unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich rügt.
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Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
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Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
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Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
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Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
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Die Verjährungsfrist nach vorstehender Nr. 9 gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Falle des Lieferregresses und soweit wir eine gesonderte Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. An ihre Stelle treten jeweils die gesetzlichen Fristen.